{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nE. An der heutigen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Beschuldigte resp. Berufungsbeklagte,\nebenfalls zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Dr. Anton Lauber, sowie die Staatsanwaltschaft erschienen sind, halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\nFormelles\n\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurden, nach\nneuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 9. November\n2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\n1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil grundsätzlich in allen\nangefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht\ninnert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach\ndem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil ausschliesslich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382\nAbs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.\n\n1.3 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom\n9. November 2011 angefochten. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt.\nDas Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger am 11. November 2011 zugestellt. Seine Berufungsanmeldung vom 21. November 2011, die auch an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert Frist erfolgt. Ebenso ist die schriftliche Berufungserklärung\nvom 22. März 2012 fristgerecht erfolgt, zumal das begründete Strafurteil dem Berufungskläger\nam 2. März 2012 zugestellt worden war. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung\nergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Der Berufungskläger hat\nschliesslich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung resp. Änderung des angefochtenen Urteils und ist damit als Privatkläger legitimiert, die Berufung gegen das Urteil des\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStrafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 9. November 2011 zu ergreifen (MARTIN\nZIEGLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 N 4). Auf\ndie Berufung ist somit einzutreten.\n\nMaterielles\n\n2.1 Der Berufungskläger beanstandet das erstinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht.\nZunächst macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Geschehensablauf sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Insbesondere halte die Auffassung der\nVorinstanz, wonach der Berufungskläger am linken Arm durch die Autotüre des Beschuldigten\ngetroffen worden sei, einer näheren Betrachtung nicht Stand.\n\n2.2 Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft geht in seinem Urteil davon aus,\ndass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau rekonstruieren lasse. So sei unter anderem nicht klar, ob der Beschuldigte seine Visitenkarte an C.____\noder an A.____ ausgehändigt habe und ob er diese aus einer Mappe, die auf dem Hintersitz\nseines Fahrzeuges gelegen sein soll, besorgt habe. Es stehe aber fest, dass der beschuldigte\nB.____ zwecks Wegfahrt die rahmenlose Fahrertüre von innen zugezogen und dabei A.____\neinen Schlag am Oberarm versetzt habe. Unklar sei aber weiter, ob A.____ danach vor lauter\nSchmerz in die Knie gegangen sei oder ob er aus Zorn eine Boxerstellung eingenommen habe.\nOb A.____ durch den Schlag tatsächlich an der rechten Schulter getroffen resp. dadurch ein\nHämatom verursacht worden sei, lasse sich ebenfalls nicht zweifellos eruieren. Aufgrund der\nglaubhaften Aussagen des Zeugen C.____ sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.____ mit der Autotüre am linken Arm getroffen habe.\n\nDie Geschehnisse rund um den konkret zu beurteilenden Vorfall sowie die Aussagen der Parteien und des Zeugen, C.____, werden im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt. Mit\nBezug auf den gesamten Sachverhalt wird hier daher auf das Urteil des Vizepräsidenten des\nStrafgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2011 sowie auf die Strafverfahrensakten verwiesen. Nachfolgend werden also nur noch die mit Bezug auf das Kerngeschehen relevanten\nAussagen der beteiligten Personen einer näheren Prüfung unterzogen.\n\n2.2.1 Anlässlich der Anzeigeerstattung am 27. März 2008 machte der Berufungskläger zum\nKernsachverhalt folgende Aussage: \"… Der Polizist begab sich zum Patrouillenwagen. Weil\n\n"}