{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht\nvom 16. Oktober 2012 (460 12 46)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nFahrlässige Körperverletzung\n\nBesetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richterin\nHelena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\nA.____\nvertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse\n104, 4102 Binningen,\nPrivatkläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____\nvertreten durch Advokat Dr. Anton Lauber, Faissgärtli 17, Postfach\n641, 4144 Arlesheim,\nBeschuldigter und Berufungsbeklagter\n\nGegenstand fahrlässige einfache Körperverletzung\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten\nvom 9. November 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom\n13. Januar 2011 wurde B.____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingt\nvollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei\nJahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.-- verurteilt. Die von A.____ geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 48'136.10 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'414.-- sowie die Urteilsgebühr von CHF 250.-- wurden B.____ auferlegt.\n\nDem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\" Am 27. März 2008, ca. 17:30 Uhr, wurden A.____ und C.____ in Waldenburg an der\nX.____strasse 73 auf der Höhe des Restaurants D.____ durch den Beschuldigten einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Anschluss an die Kontrolle zog der Beschuldigte die offene,\nrahmenlose Fahrertüre in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit von innen zu und traf dabei den zwischen der Türe und dem Polizeiauto stehenden A.____. Dabei erlitt dieser eine Prellung an der\nrechten Schulter.\nDas Opfer, A.____, war vom 27. März 2008 bis 11. Juni 2008 zu 100 % und vom 12. Juni 2008\nbis zum 28. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 15. April 2010 auf eine degenerative\nVeränderung am rechten Schultergelenk sowie im Bereich des Karpaltunnels und somit auf\neinen krankhaften Zustand zurückzuführen ist. Der Unfall selbst aber ist kausal für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. März 2008 bis 2. April 2008 anzusehen.\nEin rechtsgültiger Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung liegt vor.\"\n\nGegen diesen Strafbefehl erhob B.____, vertreten durch Dr. Anton Lauber, mit Schreiben vom\n23. Januar 2011 rechtzeitig Einsprache.\n\nB. Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft hob den Strafbefehl mit Urteil vom\n9. November 2011 auf und sprach B.____ von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ sowie die von ihm\ngeltend gemachte Entschädigungsforderung für die Anwaltskosten wurden abgewiesen. Die\nVerfahrenskosten inkl. Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Privatverteidigers von B.____\nüberwälzte der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft dem Staat.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegen dieses Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 21. November 2011 die Berufung an.\nNachdem das schriftlich begründete Strafurteil vorlag, erklärte A.____ mit Schreiben vom\n22. März 2012 Berufung.\n\nC. Mit Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 beantragt A.____ die Berufung gutzuheissen und den Berufungsbeklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 9. November\n2011 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers schuldig zu sprechen\nund zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte sei aufgrund der Umsatzeinbusse, die er durch die Verletzung verursacht habe, dem Grundsatz nach zur Zahlung\nvon Schadenersatz an den Berufungskläger zu verurteilen und im Übrigen sei dieser Teil der\nKlage auf den Zivilweg zu verweisen. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im Betrag von CHF 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2008 sei gutzuheissen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen des Berufungsklägers betreffend den entgangenen\nSponsoringbetrag über CHF 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Februar 2009 und\nbetreffend die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 4'865.60 gutzuheissen, unter o/e Kostenfolge.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, beantragt mit Eingabe vom 28. Juni 2012 die Abweisung der Berufung.\n\nDer Berufungsbeklagte beantragt mit Eingabe vom 10. August 2012 die Berufung in Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 9. November 2011 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nSämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; alles\nunter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.\n\nDie Begründungen dieser Anträge werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.\n\n"}