2. Es wird festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 75 Tagen, die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie die am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen in Anwendung von Art.