von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 13'124.95 übersteigenden Diebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 16'809.30 übersteigenden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von der Anklage des Diebstahls eines Herrengilets und einer Werkzeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahr-