c) Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Fall 67 wird mangels gültigen Strafantrages und aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln in Fall 65 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.