b) Es wird festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 75 Tagen sowie die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen nicht mehr vollziehbar erklärt werden können (Art. 46 Abs. 5 StGB).