c) Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. 2. a) Die gegen A.____ am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.