IV. Kosten Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten A.____ teilweise gutzuheissen, diejenige des Beschuldigten B.____ hingegen vollumfänglich abzuweisen, wobei die Gutheissung der Berufung von A.____ bloss einen untergeordneten Aspekt betrifft. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Auslagen von CHF 500.–, im Umfang von CHF 4'200.– zu Lasten des Beschuldigten A.____, im Umfang von CHF 4'750.– zu Lasten des Beschuldigten B.____ und im Umfang von CHF 550.– zu Lasten des Staates auszusprechen.