Strafe, wobei auch diesbezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das erstinstanzliche Urteil als gegenüber dem Berufungskläger B.____ wohlwollend und milde erachtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO) fällt – analog den Überlegungen bei A.____ – eine schärfere Sanktion sowie ein höherer unbedingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zum Vornherein nicht in Betracht (vgl. obenstehend Ziff. III.2.10). Demnach sind die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, sowie die Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe zu bestätigen.