3.14 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten zwar am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen ist. Ebenso beizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs und der Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der