Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.14 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten zwar am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen ist.