236.1), welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87, E. 4 und 5). Auch aus diesem Umstand ist auf eine substanzielle Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit von B.____ zu schliessen. 3.13 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers B.____ auszugehen.