3.11 Was der Berufungskläger B.____ gegen die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz konkret vorbringt, überzeugt demnach nicht. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten B.____ vor Kantonsgericht ist ergänzend festzuhalten, dass seine Situation persönlich und beruflich auch zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls als gefestigt erscheint. Er übernachtet im Moment unregelmässig bei drei verschiedenen Personen, wobei es sich bei einer davon erst noch um den Mitbeschuldigten und rechtskräftig verurteilten G.____ handelt. Schon seit längerer Zeit ist er zudem ohne feste Arbeitsstelle.