Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsächlich beging B.____ die ersten Delikte, als er noch nicht 19 Jahre alt war, die anderen zwischen seinem 19. und 20. Lebensjahr. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz indes berücksichtigt. So wird sein jugendliches Alter explizit als ein Motiv für sein Handeln gesehen und dabei der Umstand, dass es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten mit einer nicht einfachen Familiensituation handelte, hervorgehoben (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156 f.).