3.9 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach das seitherige Verhalten des Berufungsklägers zu wenig zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass seit Anfang 2010 von einem Wohlverhalten von B.____ auszugehen sei. Dies und die von B.____ mittlerweile gezeigte Reue und Einsicht seien zu seinen Gunsten zu werten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156). 3.10 Zu guter Letzt wird durch den Berufungskläger B.____ gerügt, die Vorinstanz lasse das jugendliche Alter als entlastendes Moment ausser Acht.