3.8 Soweit die Verteidigerin von B.____ im Rahmen ihres Plädoyers die Nichtbeachtung der erhöhten Strafempfindlichkeiten aufgrund ausländerrechtlichen Konsequenzen rügt, kann auf die betreffenden Erwägungen beim Mitangeschuldigten A.____ verwiesen werden, welche ebenso für B.____ gelten (vgl. Ziff. III.2.6). Auch bei B.____ ist demnach vorliegend nicht von einer zu berücksichtigenden erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.