Daneben hätten aber auch weitere Faktoren eine Rolle gespielt, insbesondere Gruppendynamik, Langeweile, jugendliches Alter und die dafür typische Adoleszenzkriminalität – bei B.____ handelt es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten – sowie eine nicht einfache Familiensituation. Eine strafschärfende Berücksichtigung des Elements der Gruppendynamik ist – im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung – im Rahmen der vorinstanzlichen Strafzumessung demnach nicht auszumachen. Folglich erweist sich der betreffende Einwand der Verteidigung als unberechtigt.