Sollte hingegen der Einwand der Verteidigung primär auf eine andere Wertung der Bandenmässigkeit im Rahmen der Strafzumessung zielen, so führte die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zutreffend aus, das Motiv für das Handeln von B.____ sei in erster Linie darin zu sehen, dass er mit den von ihm begangenen Vermögensdelikten zu Geld gekommen sei. Daneben hätten aber auch weitere Faktoren eine Rolle gespielt, insbesondere Gruppendynamik, Langeweile, jugendliches Alter und die dafür typische Adoleszenzkriminalität – bei B.____ handelt es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten – sowie eine nicht einfache Familiensituation.