_ ohne die Beteiligung von F.____ einen Diebstahl beging. In Anbetracht dieser organisatorischen Arbeitsteilung, der Vielzahl und der hohen Kadenz der gemeinsam begangenen Diebstähle muss von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, welches sich zur fortgesetzten Verübung einer grösseren Zahl von Diebstählen zusammengefunden hat. Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 122-125 f.). Am bandenmässigen Vorgehen von B.____ ist nicht zu zweifeln.