Soweit durch diesen Einwand das Vorliegen des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit in genereller Weise in Frage gestellt werden soll, so gilt es zu beachten, dass von den über den Zeitraum April 2008 bis Februar 2009 bandenmässig angeklagten Diebstählen (versuchte Begehung inbegriffen) F.____ und B.____ eine Serie von 26 Taten gemeinsam begingen, wobei auch I.____ in 15 Fällen beteiligt war und er bei einem weiteren Fall zusammen mit B.____ ohne die Beteiligung von F.____ einen Diebstahl beging.