Überdies ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern sich dies zum Nachteil von B.____ ausgewirkt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; BGE 136 IV 55 E. 5.6, je mit Hinweisen). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ausführte, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung getragen hat.