Hinsichtlich dieses Einwands trifft zwar zu, dass die Vorinstanz für das schwerste Delikt keine Einsatzstrafe festlegt hat. Insgesamt berücksichtigte sie in ihrer Strafzumessung jedoch alle relevanten Faktoren, weswegen sich hinreichend nachvollziehen lässt, wie sie zu einer (Ge- samt-)Strafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, gelangte, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht ist im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Überdies ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern sich dies zum Nachteil von B.___