Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, weiter darzulegen, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren – anstatt der ausgesprochenen von 2 Jahren und 4 Monaten – nicht als angemessen erachtete. Ohnehin gilt es – wenn wie vorliegend eine teilbedingte Strafe als schuldangemessen erachtet wird – zu berücksichtigen, dass eine solche gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im Bereich zwischen einem und höchstens drei Jahren ausgesprochen werden kann, weswegen sich die vorliegende Strafe von 28 Monaten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht in einem Grenzbereich befindet.