Das Strafgericht kam nach Würdigung aller wesentlichen Umstände zum Schluss, dass eine teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 28 Monaten (9 Monate unbedingt) schuldangemessen sei. Die Aussprache einer lediglich bedingten Strafe wurde demnach – angesichts des schweren Verschuldens des Berufungsklägers – nicht in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, weiter darzulegen, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren – anstatt der ausgesprochenen von 2 Jahren und 4 Monaten – nicht als angemessen erachtete.