3.5 Was die weiteren konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung betrifft, so wird vorgebracht, die Vorinstanz habe eine Strafe verhängt, die lediglich vier Monate über der Grenze zu einer Strafe liege, die noch vollständig bedingt hätte ausgesprochen werden können. Das Strafgericht vermöge nicht darzutun und begründe auch nicht, weshalb genau diese Strafe von 28 Monaten angemessen sei und eine Strafe von 24 Monaten als ausgeschlossen betrachtet werden müsse.