Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zunächst ist zu konstatieren, dass sich die Einwände der Verteidigung von B.____ erübrigen, soweit sich diese auf den Wegfall der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Angriff stützen, da die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich B.____ allesamt zu bestätigen sind.