Hier gelten die Ausführungen bezüglich A.____ in analoger Weise auch für B.____ (vgl. oben stehend III.2.9). Gesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken, weswegen – unter Beachtung der erwähnten zwei Anmerkungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 153-157), verwiesen werden kann. Im Folgenden werden daher nur insoweit Ausführungen gemacht, als es aufgrund der Einwendungen der Verteidigung von B.____ erforderlich ist.