3.3 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei der strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von B.____ – wie bereits bei A.____ – gewisse Vorbehalte anzubringen. Zum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leichtsinnes seitens der Geschädigten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der erbeuteten Tankkarten und den betreffenden PIN-Codes erblickte. Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von B.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. Hier gelten die Ausführungen bezüglich A.___