3.2 Vorab stellt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass hinsichtlich der Strafzumessung von B.____ sich die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse als einleuchtend erweisen. Die Vorinstanz hat mit Sorgfalt die zu berücksichtigenden Elemente zu Gunsten und zu Lasten von B.____ abgewogen.