Da die Probezeit der mit Urteil vom 28. Dezember 2006 des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt ausgesprochenen Vorstrafe am 28. Dezember 2008 endete, konnte der Widerruf dieser Vorstrafe nur bis zum 28. Dezember 2011 angeordnet werden. Zum heutigen Urteilszeitpunkt ist folglich festzustellen, dass die am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen – aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der 3 Jahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – nicht mehr vollziehbar erklärt werden kann.