Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 5 StGB, der – anders als etwa Art. 97 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Verfolgungsverjährung – nicht eine Formulierung enthält, wonach ein Widerruf noch möglich ist, wenn vor Ablauf der Frist von 3 Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich aufgrund dieser Regelung ein Berufungskläger unter Umständen durch die Ergreifung des Rechtsmittels über einen Widerruf hinwegretten kann. Diese – zuweilen unbefriedigende –