46 N 75 m.w.H.). Bezüglich des Ablaufs der Dreijahresfrist ist – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 – der heutige Urteilszeitpunkt und nicht etwa derjenige der Vorinstanz entscheidend. Es liegt noch kein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid vor, da A.____ in diesem Punkt gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung erhoben hat. Die Berufung hat jedoch im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut von Art.