In diesem Punkt erweist sich die Berufung von A.____ als begründet. Denn gemäss der Regelung von Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt hierbei für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2a). Dieses Datum ist daher auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffolgenden Frist von 3 Jahren massgebend (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 75 m.w.