2.14 Hinsichtlich des Widerrufs der am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel- Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen beantragt die Verteidigung von A.____, es sei die betreffende Strafe zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären.