2.13 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag und auch aufgrund des Wegfalls des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe keineswegs als zu hoch erscheint.