2.12 Daneben ist aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln eine Busse zu verhängen. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 177 StGB, der eine Geldstrafe bis zu 90 Tagen vorsieht, erweist sich eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, dem Verschulden von A.____ als angemessen. Schliesslich ist die Busse in der Höhe von CHF 500.– für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln zu bestätigen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.