III.2.13). Diesen Umstand berücksichtigend erhebt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer positiven Bewährungsprognose. Da die Staatsanwaltschaft indes keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat, fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ein höherer unbedingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zum Vornherein nicht in Betracht. Ein milderes Urteil erscheint jedoch nach Über-