als wohlwollend und insgesamt mild erachtet. Im Einzelnen kann hinsichtlich der Prognose im Grundsatz auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche A.____ gerade noch eine positive Prognose ausstellten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 154). Zu beachten gilt es allerdings, dass der von der Vorinstanz mitberücksichtigte Vollzug einer Vorstrafe von 60 Tagen Gefängnis infolge Widerrufs nach Art. 46 Abs. 1 StGB in casu nicht mehr angeordnet werden kann, da seit dem Ablauf der Probezeit in der Zwischenzeit drei Jahre vergangen sind (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB sowie hinten Ziff. III.2.13).