Eine Erhöhung des Strafmasses steht mangels Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Ebenso beizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs und der Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, wobei auch diesbezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das vorinstanzliche Urteil gegenüber dem Berufungskläger A.____ als wohlwollend und insgesamt mild erachtet.