2.11 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und unter Beachtung der erwähnten Ergänzungen sowie trotz Wegfalls des Schuldspruchs hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als zwar unter Berücksichtigung aller Umstände am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen, weswegen sie zu bestätigen ist. Eine Erhöhung des Strafmasses steht mangels Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion (vgl. Art.