Bedenklich stimmt des Weiteren die Tatsache, dass A.____ insgesamt während des vorliegenden Verfahrens nicht weniger als viermal inhaftiert wurde (Polizeigewahrsam vom 5. Januar 2008, Polizeigewahrsam vom 9. Juli 2008, Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. November 2008 sowie Untersuchungshaft vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009) und in der Folge jeweils unbeirrt weiter delinquierte. Dies führt zur Erkenntnis, dass bei ihm eine verfestigte Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit vorlag.