über einen langen Zeitraum innerhalb der Gruppierung eine aktive Rolle inne hatte, er einschlägig jugendstrafrechtlich vorbestraft war (act. 236.1) und die vorliegenden Delikte trotz zwei noch offenen Probezeiten (zweijährige Probezeit des Urteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 18. Oktober 2006 [10 Tage Gefängnis bedingt] sowie des Urteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 [60 Tage Gefängnis bedingt]) begangen hat. Bedenklich stimmt des Weiteren die Tatsache, dass A.___