2.10 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden von A.____ auszugehen. Hierbei gilt es sich insbesondere die hohe Anzahl Delikte und den langen Zeitraum, über den A.____ diese beging (25. Dezember 2007 bis 5. Februar 2009) vor Augen zu führen. Im vorliegenden sehr umfangreichen Fallkomplex ist A.____ insgesamt wegen nicht weniger als 11 Einbruchdiebstählen und 13 Diebstählen aus Fahrzeugen schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag (mindestens CHF 58'000.–), der persönliche Gewinn