Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von A.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu bedenken, dass derzeit ungewiss ist, ob es sich hierbei nicht um eine blosse Anerkennung auf dem Papier handelt, der keine effektive spätere Begleichung dieser Zivilforderungen folgen wird. Gesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken.