Hier gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich die betreffenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund, sondern in einem umzäunten Werkareal befanden, was das Strafgericht in seinem Urteil auf S. 158 hinsichtlich des Mitbeschuldigten G.____ im Übrigen zutreffend festhielt. Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von A.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen.