2.9 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei der strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von A.____ gewisse Vorbehalte anzubringen. Zum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leichtsinnes seitens der Geschädigten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der erbeuteten Tankkarten und den betreffenden PIN-Codes erblickte. Hier gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich die betreffenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund, sondern in einem umzäunten Werkareal befanden, was das Strafgericht in seinem Urteil auf S. 158 hinsichtlich des Mitbeschuldigten G.____ im Übrigen zutreffend festhielt.