Zu Gunsten von A.____ gilt es neu zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung im Berufungsverfahren freizusprechen ist, wobei es sich hierbei allerdings bloss um einen äusserst untergeordneten Tatvorwurf handelt, dessen Wegfallen in der Strafzumessung in Anbetracht der verbleibenden Delikte nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt.