2.8 Es kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts sämtliche Punkte der Strafzumessung vollständig und korrekt vorgenommen und die einzelnen Punkte zutreffend zu Gunsten und zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt hat, worauf verwiesen werden kann (vgl. S. 148-153 ff.). Zu Gunsten von A.__