Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorinstanz hat bezüglich dieses Einwands zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wurde und die Vielzahl der begangenen Delikte keinen schnelleren Fortgang erlaubte. Die entstandenen Verzögerungen waren jeweils nicht von langer Dauer und aufgrund der hohen Anzahl an Straftaten sowie Tätern, welche in verschiedenen Kombinationen delinquierten, sachlich begründet. Überdies hat A.____ mit der Delinquenz während des laufenden Verfahrens kein Wohlverhalten gezeigt. Der Verteidiger von A.___