2.7 Schliesslich vertritt A.____ – wie bereits vor Strafgericht – die Auffassung, im Rahmen der Strafzumessung hätte die seiner Ansicht nach sehr lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden müssen. Auch wenn vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege, so sei doch zu bedenken, dass der Berufungskläger von Anfang an geständig gewesen sei, seine Taten geschildert und eingeräumt habe.